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§ 6 Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.1969

ABSCHNITT III

Unmittelbar anwendbares Bundesrecht

§ 6

§ 6. Ersatz von Aufwendungen

(1) Hat eine der im § 5 genannten Körperschaften nach dem 30. April 1945 für einen Vermögenswert Aufwendungen gemacht, so sind diese ihr auf Verlangen wie einem redlichen Besitzer nach den §§ 331 und 332 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches von der Körperschaft zu ersetzen, auf die der Vermögenswert übertragen wird. Das Verlangen ist innerhalb eines Jahres nach Übertragung (Aufteilung) des Vermögenswertes zu stellen. Der Ersatz ist binnen einem Jahr nach Stellung des Verlangens zu leisten.

(2) Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des Abs. 1 ergeben, entscheiden die Gerichte.

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