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§ 6 Verdienststrukturstatistik-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2011

Erhebungsarten

§ 6

(1) Die Merkmale sind auf folgende Arten zu erheben:

  1. 1. die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.1. bis 1.3. und Punkt 1.7. durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß §25a des Bundesstatistikgesetzes2000;
  2. 2. die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.6. und 1.8, Punkt 2.1. bis 2.6. sowie Punkt 2.18. und 2.19 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
  3. 3. die Merkmale gemäß Anlage Punkt 2.7 durch Heranziehung der Daten des Bildungsstandregisters gemäß §10 des Bildungsdokumentationsgesetzes;
  4. 4. die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.4. und 1.5. sowie Punkt 2.6., 2.16. und 2.17. durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung, BGBl.I Nr.229/2003 übermittelten Daten;
  5. 5. die übrigen Merkmale (Anlage Punkt 1.9. bis 1.11., Punkt 2.8. bis 2.15. sowie Punkt 2.20., 2.21. und 2.22.) durch Befragung der statistischen Einheiten gemäß §4 Abs.1.

(2) Die Erhebung der in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Merkmale ist mit Ausnahme der Merkmale gemäß Anlage Punkt 2.1. bis 2.3. in der Art einer Vollerhebung durchzuführen. Im Übrigen hat die Erhebung in der Art einer Stichprobenerhebung (§ 7) zu erfolgen.

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