Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik
§ 6.
(1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik,
- 2. Dimensionierung und Aufbau veranstaltungstechnischer Anlagen (inkl. Berechnungen),
- 3. Sicherheit und Überprüfung.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
20011625
Dokumentnummer
NOR40237009
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