Schlußbestimmungen
§ 6.
(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Optiker ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1976 in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Juni 1976 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 31. Dezember 1976 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Jänner 1977 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018
Gesetzesnummer
10006502
Dokumentnummer
NOR12071298
alte Dokumentnummer
N51976151900
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