§ 6.
Wird der Bund auf Grund einer gemäß den vorstehenden Bestimmungen übernommenen Haftung in Anspruch genommen, so steht ihm neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) auch das Recht zu, von der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke - Alpine Montan Aktiengesellschaft den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen, insbesondere die vom Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu fordern.
Schlagworte
§ 1358 ABGB, JGS Nr. 946/1811, Regreß
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026
Gesetzesnummer
10004160
Dokumentnummer
NOR12045768
alte Dokumentnummer
N3197318305S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
