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§ 6 Tourismus-Statistik-Verordnung 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.2012

Durchführung der Erhebung der Ankünfte und Übernachtungen der Gäste

§ 6

(1) Die Gemeinden gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 haben die in § 4 Abs.1 angeführten Daten zu erheben. Zu diesem Zweck haben die Auskunftspflichtigen der Erhebungsgemeinde zu übermitteln:

  1. 1. unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft und nach der Abreise des jeweiligen Gastes die Meldedaten (§ 10 Meldegesetz 1991) „Ankunft“ und „Abreise“ jeweils verknüpft mit „Herkunftsland“ oder
  2. 2. bis zum 5. eines jeden Kalendermonats den an Hand der in Z 1 angeführten Meldedaten “Ankunft", “Abreise" und “Herkunftsland" des jeweiligen Gastes vollständig ausgefüllten und unterfertigten Betriebsbogen gemäß Abs. 3 über das vorangegangene Kalendermonat.

(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat nach Anhörung der jeweiligen Erhebungsgemeinde unter Berücksichtigung deren technischen Gegebenheiten festzulegen, welche Art der Datenübermittlung gemäß Abs. 1 in der Gemeinde zur Anwendung kommt.

(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat für die Datenübermittlung gemäß Abs. 1 Z 2 ein Erhebungsformular (“Betriebsbogen") mit folgenden Datenfeldern aufzulegen:

  1. 1. Bezeichnung und Anschrift des Beherbergungsbetriebs;
  2. 2. Kalendermonat und Jahr der Erhebung;
  3. 3. Art des Beherbergungsbetriebs;
  4. 4. Zahl der Ankünfte und Übernachtungen gegliedert nach Herkunftsländern der Gäste.

(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat für die Übermittlung der Gemeindeergebnisse ein Erhebungsformular (“Gemeindebogen") mit folgenden Datenfeldern aufzulegen:

  1. 1. Bezeichnung der Erhebungsgemeinde, Gemeindekennziffer, politischer Bezirk;
  2. 2. Kalendermonat und Jahr, auf das sich die Erhebung bezieht;
  3. 3. Gesamtzahl der Ankünfte und Übernachtungen gegliedert nach der Art der Beherbergungsbetriebe und Herkunftsländer der Gäste.

(5) Die jeweilige Erhebungsgemeinde hat:

  1. 1. die Einhaltung der Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 zu überwachen;
  2. 2. die Angaben der Beherbergungsbetriebe auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen;
  3. 3. an Hand der von den Beherbergungsbetrieben gemäß Abs. 2 übermittelten Daten den “Gemeindebogen" auszufüllen und bis spätestens den 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, wobei eine Kopie des Gemeindebogens bei der Erhebungsgemeinde verbleibt und eine an das Amt der Landesregierung zu übermitteln ist;
  4. 4. die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 erhobenen Daten („Gästeblatt“) sowie die Betriebsbogen bis zum 31. Oktober des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und für allfällige Datenkorrektur- und Datenabgleichzwecke auf Aufforderung der Bundesanstalt Statistik Österreich jederzeit zu übermitteln.

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