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§ 6 StVZVO 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Abmessungen

§ 6.

Die Straßenverkehrszeichen sind nach den Maßangaben der in Anlage 3 angefügten Tabelle herzustellen. Abweichungen bis zu +/-3% der Maßangaben sind zulässig. Bei Hinweiszeichen sind dabei je nach Größe Eckabrundungen mit einem Radius bis zu 100 mm zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

10012793

Dokumentnummer

NOR12158712

alte Dokumentnummer

N9199811523O

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