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§ 6 Stärkeförderungsgesetz 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1992

§ 6

(1) Zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und in den übrigen Angelegenheiten der Stärkeförderung wird beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ein Beirat errichtet.

(2) Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören:

  1. 1. je ein Vertreter der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten;
  2. 2. je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Ist die Namhaftmachung von Beiratsmitgliedern erforderlich, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Stellen schriftlich zur Namhaftmachung aufzufordern.

(5) Die gemäß Abs. 2 namhaft gemachten Personen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf die gesetzmäßige und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben. Mit ihrer Angelobung erlangen diese Personen die Stellung, für die sie namhaft gemacht worden sind.

(6) Die Mitgliedschaft zum Beirat erlischt, wenn entweder jene Stelle, die das Mitglied namhaft gemacht hat, die Namhaftmachung widerruft oder das Mitglied auf seine Funktion verzichtet oder durch den Tod desselben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat das Erlöschen der Mitgliedschaft festzustellen.

(7) Außer den in Abs. 2 genannten Mitgliedern können mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen als Sachverständige ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Beirates teilnehmen.

(8) Allenfalls zu den Sitzungen des Beirates herangezogene Sachverständige sind verpflichtet, über alle ihnen bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf die Einhaltung dieser Verschwiegenheitspflicht anzugeloben.

(9) Die Mitglieder und Sachverständigen üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

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