vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 SeilbÜV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.2015

Mängelbehebung

§ 6

(1) Im Zuge einer wiederkehrenden Überprüfung oder einer ergänzenden Überprüfung festgestellte Mängel sind mit Vorschlägen zu deren Behebung im jeweiligen Überprüfungsbericht festzuhalten. Falls diese Mängel keine unmittelbare Betriebsgefahr im Sinne von § 91 SeilbG 2003 darstellen, können für deren Behebung unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Seilbahn Fristen eingeräumt werden.

(2) Wird im Zuge einer wiederkehrenden Überprüfung festgestellt, dass ergänzende Überprüfungen trotz Fristablauf nicht durchgeführt worden sind, ist bis zur Durchführung dieser Überprüfungen ein Seilbahnbetrieb nicht zulässig.

(3) Mängel, die eine unmittelbare Betriebsgefahr im Sinne von § 91 SeilbG 2003 darstellen, hat der jeweilige Prüfer umgehend dem Seilbahnunternehmen und der Behörde schriftlich bekanntzugeben. Das Seilbahnunternehmen hat auf Grund dieser bekanntgegebenen Mängel den Seilbahnbetrieb ohne eine behördliche Verfügung umgehend einzustellen. Die Wiederaufnahme des Seilbahnbetriebes setzt die Bewilligung durch die Behörde voraus.

(4) Das Seilbahnunternehmen hat die Behebung der im Zuge der wiederkehrenden Überprüfung festgestellten Mängel der Seilbahnüberprüfungsstelle bzw. der fachkundigen Person spätestens zu den im Überprüfungsbericht festgelegten Terminen in nachvollziehbarer Weise (zB Fotos, Firmenbestätigungen, Prüfberichte) mitzuteilen.

(5) Die Seilbahnüberprüfungsstelle bzw. die fachkundige Person hat die Behebung der bei ergänzenden Überprüfungen festgestellten Mängel im Zuge der nächstfolgenden wiederkehrenden Überprüfung zu kontrollieren.

(6) Können Mängel nur durch einen Umbau von Seilbahnanlageteilen behoben werden, hat das Seilbahnunternehmen entweder unter Vorlage eines Bauentwurfes bei der Behörde um die seilbahnrechtliche Baugenehmigung für den Umbau anzusuchen oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen – den Umbau nach den Bestimmungen der Verordnung über genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen (VgBSeil 2006), BGBl. II Nr. 287/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 412/2011, durchzuführen.

(7) Sind im Zuge einer wiederkehrenden Überprüfung Mängel festgestellt worden, hat die Seilbahnüberprüfungsstelle bzw. die fachkundige Person die Einhaltung der Termine für die Mitteilungen gemäß Abs. 4 zu überwachen und sich von der ordnungsgemäßen Behebung der Mängel
– erforderlichenfalls durch Kontrolle an Ort und Stelle – zu überzeugen. Die Seilbahnüberprüfungsstelle bzw. die fachkundige Person hat hierüber einen Schlussbericht zu erstellen, in dem die Art und Weise der Behebung der Mängel anzugeben und die ordnungsgemäße Behebung zu bestätigen ist.

(8) Die Seilbahnüberprüfungsstelle bzw. die fachkundige Person hat den Schlussbericht spätestens nach Ablauf eines Jahres ab der wiederkehrenden Überprüfung – wenn der erwartete Aufwand für die Behebung von Mängeln über diesen Zeitraum hinausgehende Fristen erfordert hat, spätestens nach Ablauf der längsten Frist – binnen einer Woche dem Seilbahnunternehmen zuzuleiten. Eine Ausfertigung des Schlussberichtes hat das Seilbahnunternehmen der Behörde binnen einer Woche vorzulegen. Das Seilbahnunternehmen hat den Schlussbericht auf Bestanddauer der Seilbahn aufzubewahren.

(9) Wird binnen sechs Wochen nach Fälligkeit der Schlussbericht der Behörde nicht vorgelegt, hat diese den Seilbahnbetrieb – sofern nicht Abs. 10 zutrifft – bis zum Vorliegen des Schlussberichtes einzustellen.

(10) Kann die Seilbahnüberprüfungsstelle oder die fachkundige Person die fristgerechte und ordnungsgemäße Behebung der Mängel gemäß Abs. 7 wegen Aussetzung, Einschränkung oder Entzuges der Akkreditierung, wegen Ausscheidens oder Abberufung als Betriebsleiter, wegen Ruhens, Aberkennens oder Erlöschens der Ziviltechnikerbefugnis, wegen Ruhens oder Endigung der Gewerbeberechtigung oder wegen Berufsunfähigkeit nicht mehr überwachen, hat die Behörde diese Aufgaben zu Ende zu führen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)