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§ 6 Seilbahntechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Seilbahntechnik

§ 6

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Seilbahntechnische Einrichtungen,
  2. 2. Mechanische, hydraulische und pneumatische Elemente,
  3. 3. Elektrische und elektronische Elemente,
  4. 4. Seile,
  5. 5. Instandhaltung und Wartung,
  6. 6. Rechtliche Grundlagen.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

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