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§ 6 Schaubergwerkeverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Vergleichbare Benützung von Grubenbauen von stillgelegten Bergwerken

§ 6

Die §§ 3 bis 5 sind auf vergleichbare Benützungen von Grubenbauen von stillgelegten Bergwerken sinngemäß anzuwenden.

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