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§ 6 Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2015

Vorgangsweise bei der Probenahme

§ 6

(1) Die Entnahme von Proben ist, sofern im Folgenden – insbesonders inAnhang 2 – nicht anders geregelt, von der zuständigen Amtstierärztin bzw. vom zuständigen Amtstierarzt durchzuführen.

(2) Die Vorgangsweise bei der Probenahme sowie die Durchführung der Untersuchungen und der Umgang mit dem Untersuchungsmaterial sowie die diesbezüglichen Rechte der bzw. des Verfügungsberechtigten richten sich nachAnhang 2.

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