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§ 6 Rückgabegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

§ 6.

(1) Für die Durchführung des Verfahrens auf Rückgabe sowie für die Rechte und Pflichten der Beteiligten sind mit nachstehenden Ausnahmen die Bestimmungen des Dritten Rückstellungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(2) Nach dem Verbot oder nach der Auflösung erworbene dingliche Rechte Dritter an Vermögen, das Gegenstand der Rückgabe bildet, sind von Amts wegen oder auf Antrag zu löschen, sofern sie nicht von den in den §§ 2 bis 5 genannten Vermögensträgern im Zuge des Verfahrens anerkannt werden, jedoch bleiben von den im Grundbuch mit einem Range nach dem Verbot oder nach der Auflösung eingetragenen dinglichen Rechten die folgenden bestehen:

  1. a) Pfandrechte für Beträge, die für notwendige oder nützliche Aufwendungen (§ 1037 ABGB.) verwendet worden sind,
  2. b) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, ausgenommen Ausgedinge.

(3) Eigenbedarf im Sinne dieses Rückgabegesetzes ist anzunehmen, wenn das Bestandverhältnis mit der Zweckbestimmung des Hauses nicht mehr vereinbar ist.

(4) Zur Entscheidung über Rückgabeansprüche sind gemäß den Bestimmungen des Dritten Rückstellungsgesetzes Rückgabekommissionen einzurichten. Bei den Rückgabekommissionen und Oberkommissionen ist jedoch je ein Beisitzer auf Grund von Vorschlägen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der Arbeiterkammer zu bestellen. Die für fachkundige Laienrichter aus dem Handelsstande geltenden Bestimmungen finden auf diese Beisitzer sinngemäß Anwendung.

(5) Wenn auf ein Vermögen sowohl die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, als auch die eines Rückstellungsgesetzes Anwendung finden, geht der Rückgabeanspruch dem Rückstellungsanspruch vor. Unter mehreren Rückgabeansprüchen geht der des ersten geschädigten Eigentümers vor.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023

Gesetzesnummer

20001640

Dokumentnummer

NOR40243705

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