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§ 6 RiAA-AusbVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.2015

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.

(1a) § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.

(2) Vor dem 1. Oktober 2012 absolvierte Ausbildungsdienste und‑zeiten sind einzurechnen.

(3) Die nach den bisherigen Bestimmungen vollständig absolvierten Ausbildungsdienste gelten auch dann als abgeschlossen, wenn nach der vorliegenden Verordnung nunmehr eine längere oder kürzere Dauer für den jeweiligen Ausbildungsdienst vorgesehen ist.

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