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§ 6 PyroTG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.2010

2. Abschnitt

Pyrotechnik-Lehrgänge Ausbildung zum Erwerb von Sachkunde oder Fachkenntnis

§ 6

(1) Eine Ausbildung zum Erwerb von Sachkunde oder Fachkenntnis nach § 17 Abs. 1 oder 2 PyroTG 2010 muss die notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten in den in Anlage I für den jeweiligen Lehrgang angeführten Unterrichtsgegenständen vermitteln. Sie hat die Auszubildenden in die Lage zu versetzen, aufgrund der während der Ausbildung erworbenen

  1. 1. Sachkunde mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F3 oder
  2. 2. Fachkenntnis mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4 oder T2 einschließlich Sätzen der Kategorie S2

    sicher und ordnungsgemäß umzugehen.

(2) Die Ausbildung muss die in Anlage I angeführte Gesamtzahl an Unterrichtseinheiten des jeweiligen Lehrganges, die vorgegebenen Unterrichtsgegenstände sowie praktische Übungen umfassen.

(3) Eine Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten betragen.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

20006644

Dokumentnummer

NOR40114818

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