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§ 6 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2006

Gesundheitliche Eignung

§ 6.

(1) Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer müssen

  1. 1. körperlich so leistungsfähig sein, dass sie den sich aus der Eigenart der in Aussicht genommenen Personenbeförderung in diesem Bergbau für sie allenfalls ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Hilfe beim Ein- und Aussteigen sowie Unterstützung von körperlich beeinträchtigten beförderten Personen) nachkommen können, und
  2. 2. die Erfordernisse der gesundheitlichen Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gemäß der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung erfüllen.

(2) Es ist untersagt, eine Personenbeförderung durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn sich die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer in einer nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung befindet. Dazu zählen insbesondere Beeinträchtigungen durch

  1. 1. Alkohol,
  2. 2. sonstige psychotrope Substanzen (Medikamente, Suchtgifte),
  3. 3. außergewöhnliche Erregung,
  4. 4. Ermüdung oder
  5. 5. Krankheit.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20004896

Dokumentnummer

NOR40081307

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