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§ 6 ÖkoprämienG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2009

Ökoabgabe des Fahrzeughändlers

§ 6

(1) Der inländische Fahrzeughändler hat seinen Anteil gemäß § 3 Abs. 1 als Ökoabgabe bis zum 15. des auf die Antragstellung folgenden Monats an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.

(2) Die Ökoabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

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