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§ 6 ODGV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Bevollmächtigte

§ 6

(1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Verpflichtungen nach § 5 Abs. 1 und 2 sowie die Erstellung der technischen Unterlagen dürfen nicht Teil des Auftrages eines Bevollmächtigten sein.

(2) Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. 1. Bereithaltung der technischen Unterlagen für die nationalen Überwachungsbehörden über mindestens den Zeitraum, der im ADR oder RID für Hersteller festgelegt ist.
  2. 2. Auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde, Aushändigung aller Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in einer Sprache, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Für ortsbewegliche Druckgeräte die zur Bereitstellung auf dem Markt in Österreich vorgesehen sind, sind diese Informationen und Unterlagen in deutscher Sprache auszuführen.
  3. 3. Auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden, Kooperation bei allen zum Aufgabenbereich gehörenden Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind.

(3) Identität und Anschrift des Bevollmächtigten sind in der Konformitätsbescheinigung gemäß dem ADR oder RID anzugeben.

(4) Die vom Bevollmächtigten dem Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen haben den im ADR oder RID und den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu entsprechen.

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