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§ 6 NAPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger

§ 6.

(1) Die Lagerung von Wirtschaftsdüngern am Hof hat in flüssigkeitsdichten Behältern bzw. auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube zu erfolgen. Abweichend davon gilt:

  1. 1. Im Falle von überdachten Lagerstätten darf Stallmist auf technisch dichten Flächen ohne Sammelgrube gelagert werden.
  2. 2. Eine Zwischenlagerung von Stallmist auf unbefestigten Flächen am Hof oder auf landwirtschaftlichen Flächen zum Zweck der Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen ist bis zu einer Dauer von fünf Tagen unter Einhaltung der Vorgaben des Abs. 7 Z 2, 4, 5 und 6 zulässig.
  3. 3. Die Lagerung von Stallmist zur Kompostierung darf auch auf unbefestigten Flächen am Hof oder auf landwirtschaftlichen Flächen erfolgen, sofern die Vorgaben des Abs. 7 Z 2, 4, 5 und 6 eingehalten werden und die Kompostmiete abgedeckt ist.

(2) Die Lagerkapazität von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger und für die Lagerung von Stallmist auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube hat für jeden Betrieb einen Lagerungszeitraum von mindestens sechs Monaten abzudecken. Sofern die Lagerkapazität diesen Zeitraum nicht abdeckt, ist das Vorhandensein von ausreichendem Lagerraum über bestehende Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen oder andere umweltgerechte Verwertungen nachzuweisen. In diesem Ausmaß darf die Lagerkapazität verringert werden. Sie hat jedoch auch in diesen Fällen mindestens zwei Monate zu betragen. Nachweise für die über Abgaben von Wirtschaftsdünger geschlossenen Vereinbarungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(3) Soweit Stallmist auf Feldmieten zwischengelagert wird, kann das Ausmaß an Lagerkapazität für Stallmist für Betriebe mit einem Stickstoffanfall von bis zu 1 800 kg Stickstoff pro Jahr nach Abzug der Stall- und Lagerverluste entsprechend der Tabelle inAnlage 4 aliquot vermindert werden; das Mindestausmaß an technisch dichter Lagerfläche für Stallmist hat drei Monate zu betragen.

(4) Die Ermittlung der Bemessung des Fassungsraumes von Behältern und der Bemessung von Düngerlagerstätten hat entsprechendAnlage 1 zu erfolgen. Dabei können Zeiten, in denen das Vieh vom 1. Oktober bis 1. April des Folgejahres nicht im Stall steht, durch aliquote Abschläge berücksichtigt werden.

(5) Weitergehende Regelungen hinsichtlich des Fassungsvermögens von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten bleiben von den Festlegungen der Absätze 1 bis 3 unberührt.

(6) In technischer Hinsicht sind bei der Neuerrichtung und beim Umbau von in Abs. 1 genannten Anlagen allgemein anerkannte Richtlinien oder Merkblätter zu berücksichtigen. Im Falle der Neuerrichtung bzw. beim Umbau von Anlagen zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger ist ein nach Maßgabe der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen erforderlicher Nachweis über die Funktionsweise bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(7) Eine den Zeitraum von fünf Tagen übersteigende Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte darf auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nur erfolgen, wenn

  1. 1. die Verbringung des Stallmistes vom Hof frühestens nach drei Monaten erfolgt,
  2. 2. die Feldmiete mindestens 25 m von Oberflächengewässern einschließlich Entwässerungsgräben entfernt ist und auf möglichst flachem, nicht sandigen Boden gelagert wird,
  3. 3. an der betreffenden Stelle seit mindestens einem Jahr keine Feldmiete angelegt war,
  4. 4. keine Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch das Abfließen des Sickersaftes in ein Oberflächengewässer einschließlich Entwässerungsgräben besteht,
  5. 5. es sich nicht um staunasse Böden handelt,
  6. 6. der Mindestabstand zwischen dem Grundwasserspiegel und der Geländeoberkante mehr als einen Meter beträgt,
  7. 7. spätestens nach acht Monaten – bei Schaf- und Ziegen-, Lama- und Alpacamist sowie bei Pferdemist spätestens nach zwölf Monaten – eine Räumung mit landwirtschaftlicher Verwertung erfolgt und
  8. 8. der Stickstoffgehalt im zwischengelagerten Stallmist insgesamt nicht jene Menge an Stickstoff übersteigt, die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes, auf der sich die Feldmiete befindet oder die an die Feldmiete unmittelbar angrenzt, unter Einhaltung der in den §§ 7 und 8 festgeschriebenen Höchstgrenzen ausgebracht werden darf.

Schlagworte

Güllegrube, Jauchegrube, Stallverlust, Schafmist, Ziegenmist, Lamamist

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2024

Gesetzesnummer

20012132

Dokumentnummer

NOR40249608

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