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§ 6 Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 6.

(1) Der Vorstand dient der Unterstützung des Vorsitzenden des Kuratoriums bei der Verwaltung des Fonds und bereitet die Beschlüsse und Entscheidungen des Kuratoriums und des Komitees vor.

(2) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Diese haben über die notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet des Nationalsozialismus und dessen Nachgeschichte, über die notwendigen kaufmännischen Kenntnisse und über ausreichende Leitungserfahrung zu verfügen. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Bestellung neuer Mitglieder im Amt; Wiederbestellungen sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Bestellungen (Abs. 3) zulässig. § 20 BDG 1979 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Präsidenten des Nationalrates nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung auf Grundlage einer Empfehlung des Kuratoriums und Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates für fünf Jahre bestellt, wobei den Mitgliedern des Hauptausschusses die Bewerbungsunterlagen aller Kandidaten zu übermitteln sind und der Hauptausschuss seine Zustimmung in Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erteilt.

(4) Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sein. Mitglieder des Vorstandes dürfen eine dieser Funktionen auch in den letzten vier Jahren nicht ausgeübt haben.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes haben ihre Aufgaben mit der Sorgfalt ordentlicher Unternehmer sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes können nur gemeinsam tätig werden und haben bei der Erfüllung der Aufgaben des Vorstandes einvernehmlich vorzugehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Kuratoriums. Der Vorstand hat die interne Aufgabenverteilung festzulegen.

(7) Der Vorstand erstellt eine Geschäftseinteilung des Fonds, die vor Beschlussfassung dem Kuratorium zur Kenntnis zu bringen und vom Vorsitzenden des Kuratoriums zu genehmigen ist.

(8) Der Vorstand hat quartalsweise den Mitgliedern des Kuratoriums im Wege des Vorsitzenden jeweils im Vorhinein über alle geplanten und jeweils im Nachhinein über alle durchgeführten Maßnahmen schriftlich zu berichten. Diese Berichte sind auf geeignete Weise zu veröffentlichen. Den Mitgliedern des Kuratoriums ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Darüber hinaus können die Mitglieder des Kuratoriums Vorschläge betreffend Maßnahmen dem Vorstand übermitteln.

(9) Der Vorstand hat auch die Aufgabe, die Verbindung zwischen Österreich und den im Ausland lebenden Opfern des Nationalsozialismus und ihren Nachkommen zu pflegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10004989

Dokumentnummer

NOR40257224

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