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§ 6 LfLLCV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.2012

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

§ 6

Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

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