Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2007
Fachgespräch
§ 6.
(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Unterlagen über Maschinen, Geräte, Werkzeuge oder Werkstoffe (wie Sicherheitsdaten- und Verarbeitungsblätter) heranzuziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 20 Minuten dauern. Es ist nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2007
Schlagworte
Sicherheitsdatenblatt
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Gesetzesnummer
20003166
Dokumentnummer
NOR40087437
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