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§ 6 KTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Überwachungs- und Meldepflicht

§ 6

(1) Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind verpflichtet, während der extrakorporalen Zirkulation und während der Perfusion laufend die medizinischen und technischen Daten zu überwachen.

(2) Sie haben den für die Operation und die Anästhesie verantwortlichen Ärzten laufend, bei allen regelwidrigen und gefahrdrohenden Zuständen unverzüglich, diese Daten zu melden.

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