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§ 6 KLI.EN-FondsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.2009

Präsidium

§ 6

(1) Dem Präsidium gehören an

  1. 1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder eine von ihm entsandte Vertretung und
  2. 2. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder eine von ihm entsandte Vertretung.

(2) Den Vorsitz führt abwechselnd jeweils ein Mitglied des Präsidiums für ein Jahr.

(3) Das Präsidium tritt zumindest zweimal jährlich, erstmals spätestens ein Monat nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, zusammen. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse einstimmig bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder. Stimmenthaltung ist zulässig. Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlauf ist zulässig, wobei der Vorsitzende den wirksam gefassten Beschluss feststellt.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20005371

Dokumentnummer

NOR40105303

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