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§ 6 Kapitalmaßnahmen-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.10.2011

§ 6

(1) Wird im Zuge eines Aktiensplits der Nennwert einer Aktie heruntergesetzt und daher die Anzahl der ausgegebenen Aktien erhöht, sind die bisherigen Anschaffungskosten auf die im Zuge des Aktiensplits ausgegebenen Aktien aufzuteilen.

(2) Werden im Zuge einer Aktienzusammenlegung (Reverse Split) mehrere Aktien zusammengelegt, sind die bisherigen Anschaffungskosten auf die zusammengelegten Aktien aufzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20007476

Dokumentnummer

NOR40132117

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