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§ 6 InfOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.2024

Freigabe oder Umstufung von dem Nationalrat zugeleiteten Informationen

§ 6.

(1) Ein Mitglied oder ein Ausschuss des Nationalrates kann dem Präsidenten des Nationalrates die Freigabe oder Umstufung einer dem Nationalrat zugeleiteten Information vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. EU-Verschlusssachen, ESM-Verschlusssachen und Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Informationssicherheitsgesetzes sind davon ausgenommen.

(2) Der Präsident des Nationalrates hat den Urheber über den Vorschlag zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er entscheidet über den Vorschlag nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Dabei sind schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verwendung in den Verhandlungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse abzuwägen.

(3) Der Präsident hat seine Entscheidung gemäß Abs. 2 unverzüglich an den Urheber zu übermitteln.

(4) Der Urheber kann die Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138b Abs. 2 B-VG wegen Rechtswidrigkeit anfechten.

(5) Bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist gemäß § 56j Abs. 1 VfGG wird die Entscheidung des Präsidenten nicht wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20009039

Dokumentnummer

NOR40262672

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