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§ 6 IKEV 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.2023

Übergangsbestimmung

§ 6.

Diese Verordnung ist auch auf Investitionen im Sinne des § 1 anzuwenden, die ein Anbieter vor ihrem Inkrafttreten aufgewendet hat. Sie ist auch auf Investitionen anzuwenden, welche gemäß den §§ 94 Abs. 1 oder 97 Abs. 1a des Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021, erfolgt sind. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Kostenersatzverfahren sind nach dieser Verordnung fortzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

20012257

Dokumentnummer

NOR40252901

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