Übergangsbestimmung
§ 6.
Diese Verordnung ist auch auf Investitionen im Sinne des § 1 anzuwenden, die ein Anbieter vor ihrem Inkrafttreten aufgewendet hat. Sie ist auch auf Investitionen anzuwenden, welche gemäß den §§ 94 Abs. 1 oder 97 Abs. 1a des Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021, erfolgt sind. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Kostenersatzverfahren sind nach dieser Verordnung fortzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Gesetzesnummer
20012257
Dokumentnummer
NOR40252901
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