Beiträge zum Verwaltungsaufwand für Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems
§ 6.
(1) Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems erhalten gemäß § 14 Abs. 3 Z 2 HSG 2014 von der jeweiligen Rektorin oder dem jeweiligen Rektor nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden.
(2) Der Beitrag zum Verwaltungsaufwand soll sich an folgenden Beträgen orientieren:
1. für Universitäten bis 1 000 Studierende | 7 000 Euro |
2. für Universitäten über 1 000 bis 5 000 Studierende, zusätzlich zum Betrag gemäß Z 1 pro weitere angefangene 1 000 Studierende je | 2 600 Euro |
3. für Universitäten über 5 000 bis 30 000 Studierende, zusätzlich zu den Beträgen gemäß Z 1 und 2 pro weitere angefangene 1 000 Studierenden zwischen 5 000 und 30 000 Studierende je | 1 700 Euro |
4. für Universitäten über 30 000 Studierende, zusätzlich zu den Beträgen gemäß Z 1, 2 und 3 pro weitere angefangene 1 000 Studierende über 30 000 Studierende je | 430 Euro |
(3) Als Mindestbeitrag gemäß § 14 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 HSG 2014 gilt 70 % des gemäß Abs. 2 ermittelten Betrages.
(4) Werden von der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft im Einvernehmen mit den zuständigen Organen der Universität Aufgaben der Universität wahrgenommen, die einen zusätzlichen Organisations- bzw. Bürobedarf verursachen, sind die nachweislich anfallenden Kosten von der Rektorin oder dem Rektor zu ersetzen.
Schlagworte
Organisationsbedarf
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Gesetzesnummer
20009915
Dokumentnummer
NOR40194211
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