Sonderbestimmungen in der Wartezeit
§ 6.
(1) Die Vermarktung von Zuchttieren oder ausgedienten Zuchttieren, die während der Zuchtphase einer Behandlung gemäß §§ 3 oder 4 unterzogen worden sind, ist vor Ablauf der Wartezeit verboten. Weiters ist das In-Verkehr-bringen von Fleisch und tierischen Erzeugnissen dieser Tiere nur dann gestattet, wenn die vorgeschriebene Wartezeit nachweislich eingehalten worden ist.
(2) Equiden, die einer Behandlung mit zugelassenen Veterinärarzneispezialitäten (Anm. 1), die Allyltrenbolon und Beta-Agonisten enthalten, unter den in §§ 3 und 4 in Zusammenhang mit Anhang III oder IV angegebenen Bedingungen unterzogen worden sind, können auch vor Ablauf der Wartezeit in Verkehr, ausgenommen zur Schlachtung, gebracht werden. Hiebei sind Art und Zeitpunkt der Behandlung sowie die Arzneimittelspezialität jedenfalls in den Equidenpass einzutragen.
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Anm. 1: Art 9 Z 3 der Novelle BGBl. II Nr. 10/2025 lautet: „In den §§ 3, 4 und 6 Abs. 1 wird das Wort „Arzneispezialitäten“ durch das Wort „Veterinärarzneispezialitäten“ ersetzt.“. Offensichtlich gemeint ist die Ersetzung in den §§ 3, 4 und§ 6 Abs. 2.)
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025
Gesetzesnummer
20006391
Dokumentnummer
NOR40268018
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