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§ 6 GVVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.2008

Jahresmeldungen schwerwiegender Zwischenfälle

§ 6.

(1) Jede Gewebebank bzw. jede Einrichtung hat bis spätestens 30. April für das zurückliegende Kalenderjahr dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einen vollständigen Bericht über alle schwerwiegenden Zwischenfälle gemäß § 5 aus ihrem Bereich zu übermitteln.

(2) Dieser hat die Zahl der schwerwiegenden Zwischenfälle, differenziert nach Ursachen (Defekt bei Zellen oder Geweben, Ausrüstungsversagen, menschliches Versagen oder sonstiger schwerwiegender Zwischenfall) und die Gesamtzahl der verteilten Zellen und Gewebe zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20005844

Dokumentnummer

NOR40099008

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