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§ 6 Gütereinsatzstatistik – Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Auskunftspflicht

§ 6.

(1) Bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 über

  1. 1. Betriebe (§ 3 Abs. 1 Z 1) und Betriebe gewerblicher Art (§ 3 Abs. 1 Z 2) mit durchschnittlich mehr als 19 Beschäftigten (ohne Lehrlinge) und einer Wirtschaftsleistung von 11 Millionen Euro und mehr in der Berichtsperiode;
  2. 2. alle Betriebe von Mehrbetriebsunternehmen (§ 3 Abs. 3) mit durchschnittlich mehr als 19 Beschäftigten (ohne Lehrlinge) und einer Wirtschaftsleistung von 11 Millionen Euro und mehr in der Berichtsperiode und
  3. 3. alle während der Berichtsperiode neu gegründeten oder durch Umstrukturierung entstandenen Betriebe gemäß Z 1 und Mehrbetriebsunternehmen gemäß Z 2.

(2) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 besteht:

  1. 1. bei statistischen Einheiten gemäß Abs. 1 Z 3 für das Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr ihrer Gründung oder Entstehung und
  2. 2. bei allen anderen statistischen Einheiten für die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. 2 vorliegen.

(3) Die Bundesanstalt hat die durchschnittliche Beschäftigungszahl und die Wirtschaftsleistung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 auf Grundlage der Daten, die gemäß der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, zuletzt erhoben worden sind, festzustellen. Als durchschnittliche Zahl der Beschäftigten gilt das arithmetische Mittel der Anzahl aus der Summe des in jedem Kalendermonat der Berichtsperiode tätigen Eigenpersonals (unabhängig vom Beschäftigungsausmaß die Gesamtzahl der selbständig und unselbständig Beschäftigten ohne Lehrlinge) und Fremdpersonals; als Wirtschaftsleistung die Summe der in der Berichtsperiode abgesetzten Produktion sowie unternehmensinternen Lieferungen und Leistungen (ohne Handelswaren und den sonstigen nicht-industriellen Dienstleistungen) zu den in der Berichtsperiode geltenden Marktpreisen ohne Umsatzsteuer.

(4) Die Bundesanstalt kann die Schwelle für die Wirtschaftsleistung für die statistischen Einheiten gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 ab dem Berichtsjahr 2024 unter Berücksichtigung der europäischen und nationalen Qualitätskriterien in Schritten von je 50 000 Euro für die statistischen Einheiten anheben und wieder absenken, um eine repräsentative Anzahl von statistischen Einheiten auszuwählen.

(5) Als repräsentativ im Sinne von Abs. 4 gelten statistische Einheiten, wenn diese eine solche Wirtschaftsleistung aufweisen, sodass durch Einbeziehung der statistischen Einheiten in die Auswahl, der Energie- und Gütereinsatz der Wirtschaftszweige, unter Berücksichtigung der europäischen und nationalen Qualitätskriterien, hinreichend abgebildet werden kann.

(6) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 und 2 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben.

(7) Die Bundesanstalt hat bis zum 30. April des der Berichtsperiode folgenden Kalenderjahres jene Wirtschaftszweige unter der Internetadresse www.statistik.at zu veröffentlichen, über deren statistische Einheiten gemäß Abs. 4 und 5 Auskunftspflicht besteht.

Schlagworte

Kalenderjahr

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2023

Gesetzesnummer

20002841

Dokumentnummer

NOR40256670

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