Fachkräfte
§ 6.
(1) Den Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die fachliche Betreuung und Anleitung der Teilnehmer/Teilnehmerinnen der Weiterbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
- 1. Anleitung der und Aufsicht über die Teilnehmer/Teilnehmerinnen im Rahmen der praktischen Ausbildung und
- 2. Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung.
- 1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
- 2. Ärzte/Ärztinnen
- 3. qualifizierte Angehörige von anderen Gesundheits- und Sozialberufen oder
- 4. sonstige qualifizierte Angehörige von für die jeweiligen Ausbildungsinhalte relevanten Berufen,
die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen.
Schlagworte
Gesundheitspflege, Gesundheitsberuf
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20005140
Dokumentnummer
NOR40085136
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