§ 6 GuK-LFV 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Führungsaufgaben

§ 6.

Die in der Anlage 4 angeführten Ausbildungen auf Grundlage der Bundesgesetze gemäß § 2 Z 2 bis 4, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20013201

Dokumentnummer

NOR40278666

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