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§ 6 GSNE-VO 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Bestimmung des Netzbereitstellungsentgelts im Fernleitungsnetz

§ 6.

Das Netzbereitstellungsentgelt ist bei der Herstellung des Netzanschlusses oder bei einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung als leistungsbezogener Pauschalbetrag für den bereits erfolgten sowie notwendigen Ausbau des Netzes zur Ermöglichung des Anschlusses zu verrechnen. Es bemisst sich nach dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung und ist anlässlich des Abschlusses des Netzzugangsvertrages bzw. bei einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung einmalig in Rechnung zu stellen. Das Netzbereitstellungsentgelt für leistungsgemessene Anlagen und Speicheranlagen der Fernleitungsnetzebene wird wie folgt bestimmt:

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2017

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40199937

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