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§ 6 Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 4/A 5

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Prüfungsordnung für die Verwendungsgruppe A 4 für den technischen Dienst

§ 6

(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie des Rechtes der Europäischen Union,
  2. 2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten und
  3. 3. Versorgung und Materialerhaltung.

    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 2 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 3 und jenes des Prüfungsfaches nach Z 3 aus den Lehrinhalten der Anlage 4.

(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern

  1. 1. nach Abs. 1 Z 1 und 2 mündlich und
  2. 2. nach Abs. 1 Z 3 schriftlich und mündlich

    jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 3 ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.

(3) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

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