§ 6.
Die in diesem Bundesgesetz geregelte Abspaltung und die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen sowie sonstige Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftliche Erklärungen, die aufgrund der Abspaltung in der Folge abzuschließen sind, sind von Bundesverwaltungsabgaben, Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben, Gebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten Abgaben mit Ausnahme der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer befreit.
Schlagworte
Gerichtsverwaltungsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Gesetzesnummer
20012322
Dokumentnummer
NOR40254620
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