Beginn und Ende der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
§ 6.
(1) Die Pflichtversicherung beginnt
- 1. mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt eingetreten ist;
- 2. mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 1 oder 4;
- 3. mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 2, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem dem Wegfall des Ausnahmegrundes folgenden Monatsersten.
(2) Die Pflichtversicherung endet
- 1. mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt weggefallen ist;
- 2. bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 1 oder 4 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eingetreten ist;
- 3. bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 2 mit dem Letzten des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht.
Schlagworte
Krankenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Gesetzesnummer
10008423
Dokumentnummer
NOR40146606
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)