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§ 6 Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Fachkunde

§ 6.

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Haarkrankheit, Hautkrankheit

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20010654

Dokumentnummer

NOR40214829

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