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§ 6 Foto- und Multimediakaufmann/-frau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Geschäftsfall

§ 6

(1) Die Prüfung hat die Bearbeitung eines Geschäftsfalles, einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs, zu beinhalten und folgende Bereiche zu umfassen:

1. Leistungsbereich Beschaffung,

2. Leistungsbereich Absatz.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 150 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.

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