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§ 6 FGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Rohrleitungen

§ 6.

Rohrleitungen im Sinne dieser Verordnung sind an Flüssiggasbehälter absperrbar angeschlossene, aus Rohren, Schläuchen, Verbindungsstücken und Formstücken einschließlich ihrer Einbauten und Armaturen gebildete Leitungen zum Weiterleiten von Flüssiggas.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020

Gesetzesnummer

20002354

Dokumentnummer

NOR40037651

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