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§ 6 FeZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages

§ 6.

(1) Die Höhe der dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich zustehenden Zuschussleistung ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind jedenfalls der voraussichtliche Kreis der Anspruchsberechtigten und die Entwicklung der Fernsprechentgelte, aber auch die vom Bund bisher erbrachten Leistungen, zu berücksichtigen.

(1a) Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß § 2 Abs. 3 ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

(2) In der Verordnung ist für die Tätigkeit der ORF‑Beitrags Service GmbH nach diesem Bundesgesetz eine angemessene Vergütung festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20001056

Dokumentnummer

NOR40254980

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