§ 6 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Salzburg

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 436/2022

Tief- und Palettengaragen

§ 6.

Für die Reinigung der Tief- und Palettengaragen, einschließlich der (allenfalls) notwendigen Wartung und Beaufsichtigung der in diesen Anlagen vorhandenen technischen Einrichtungen gebührt pro Quadratmeter der zu reinigenden Boden(Nutz-)fläche monatlich ein Entgelt in der in § 2 Abs. 1 Z 2 des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger M 12/2021/XXVI/99/12, festgesetzten Höhe.

Schlagworte

Tiefgarage

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2022

Gesetzesnummer

20011724

Dokumentnummer

NOR40239461

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