§ 6 Fahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2031

Gegenstand „Fachtechnologie“

§ 6.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat je nach Schwerpunkt kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

(2) Schwerpunkte „Personenkraftwagentechnik“, „Nutzfahrzeugtechnik“ und „Motorradtechnik“:

  1. 1. Werkzeuge, Mess- und Prüfmittel sowie Arbeitsverfahren für Service-, Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie Diagnosearbeiten,
  2. 2. berufsrelevante Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe, deren Einsatzgebiete und Eigenschaften,
  3. 3. Aufbau von Fahrzeugen sowie die Funktion von Teilsystemen, mögliche Quellen für Fehlfunktionen sowie erforderliche Diagnosearbeiten,
  4. 4. Werkzeuge und Arbeitsverfahren zur Montage und Reparatur von Fahrzeugkomponenten,
  5. 5. Zusammensetzung, Aufbau und Funktion von Fahrzeugbaugruppen und Fahrzeugbauteilen,
  6. 6. berufsrelevante Fertigungstechniken,
  7. 7. Aufbau, Funktion und Interaktion von elektrischen, elektronischen und mechatronischen Bauteilen sowie Service-, Wartungs- und Inspektionsarbeiten und Diagnosearbeiten an diesen,
  8. 8. Aufbau, Funktion und Interaktion von elektrischen, elektronischen und mechatronischen Antrieben, Energiespeichersystemen, Steuerungssystemen und Hochvoltkomponenten sowie Service-, Wartungs- und Inspektionsarbeiten und Diagnosearbeiten an diesen,
  9. 9. sicherheits-, komfort- und umweltrelevante Baugruppen von Fahrzeugen sowie deren Um- und Nachrüstung,
  10. 10. Möglichkeiten und Grenzen von Umbau-, Erweiterungs- und Anpassungsarbeiten unter Berücksichtigung von Herstellervorgaben, kraftfahrzeugrechtlicher und -technischer Bestimmungen, Normen, Sicherheits- und Umweltstandards,
  11. 11. berufseinschlägigen Sicherheitsvorschriften und Maßnahmen zum Schutz der persönlichen Gesundheit am Arbeitsplatz sowie zur Vermeidung von berufsspezifischen Erkrankungen,
  12. 12. berufseinschlägige Umweltstandards und Maßnahmen für den Umgang mit Abfällen und wiederverwertbaren Materialien,
  13. 13. geeignete Recycling- und Entsorgungsmöglichkeiten für Fahrzeugbaugruppen und -teile.

(3) Schwerpunkt „Karosserietechnik“:

  1. 1. berufsspezifische Anlagen, Maschinen und Werkzeuge, deren Funktionsweise, Instandhaltung und Wartung,
  2. 2. im Karosserie- und Fahrzeugbau verwendete Werk- und Hilfsstoffe, deren Eigenschaften sowie Verwendungs-, Entsorgungs- und Recyclingmöglichkeiten,
  3. 3. mechanische, elektrische, elektronische, pneumatische und hydraulische Fahrzeugkomponenten, deren Funktion sowie Zusammenhänge zwischen einzelnen Fahrzeugkomponenten,
  4. 4. Bauarten von Fahrzeugen,
  5. 5. berufsspezifische Trenn- und Fügeverfahren sowie Formgebungstechniken unter Berücksichtigung von Funktion, Form und Materialien,
  6. 6. Ausführung von Auf- und Umbauten unter Berücksichtigung einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen und aerodynamischer Grundprinzipien,
  7. 7. Schadensfälle bewerten sowie Bearbeitungs- und Reparaturmaßnahmen unter Berücksichtigung einschlägiger Richtlinien und geeignete Reparaturmethoden,
  8. 8. Arbeitsschritte von Reparaturlackierungen unter Berücksichtigung von zeitgemäßen Lackmaterialien und Applikationstechniken,
  9. 9. Grundsätze der Farbenlehre,
  10. 10. Lackschäden und Lackierfehler an Oberflächen sowie erforderliche Maßnahmen,
  11. 11. Vorbehandlung unterschiedlicher Beschichtungsträger und Auswahl eines geeigneten Lackiersystems,
  12. 12. Lagerungs-, Entsorgungs- und Recyclingmöglichkeiten für berufsspezifische Werk- und Hilfsstoffe,
  13. 13. Sicherheits- und Umweltschutzrichtlinien und berufsspezifische Maßnahmen zur Unfallverhütung sowie zur Prävention.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(5) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Messmittel, Servicearbeit, Wartungsarbeit, Werkstoff, Betriebsstoff, Umrüstung, Umbauarbeit, Erweiterungsarbeit, Sicherheitsstandard, Recyclingmöglichkeit, Karosseriebauteil, Werkstoff, Entsorgungsmöglichkeit, Trennverfahren, Aufbauten, Bearbeitungsmaßnahme, Lagerungsmöglichkeit, Entsorgungsmöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013233

Dokumentnummer

NOR40279395

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