§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Terrazzomacher

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Fachkunde

§ 6.

(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Werk- und Hilfsstoffe und deren Lagerung,
  2. b) Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
  3. c) Arbeitsverfahren,
  4. d) Oberflächenbearbeitung.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Werkstoff

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10006946

Dokumentnummer

NOR12075641

alte Dokumentnummer

N5198810980E

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