§ 6
(1) Sämtliche diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen treten außer Kraft.
(2) Der ...(Anm.: gegenstandslos) erläßt mit Zustimmung des ... (Anm.: gegenstandslos) die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen. Er bestimmt die Behörden, die die in diesem Gesetz festgesetzten Rechte des Staates auszuüben haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)