§ 6 Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966

Alte FassungIn Kraft seit 04.8.1972

§ 6.

(1) Die Behörde hat für ein Schiff auf Antrag des Reeders

  1. a) ein Internationales Freibord-Zeugnis, gegebenenfalls
  2. b) ein Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis;
  3. c) ein Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe oder
  4. d) ein Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe sowie
  5. e) ein Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe und
  6. f) ein Sprechfunk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe bzw.
  7. g) ein Telegraphiefunk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe, gegebenenfalls zusätzlich
  8. h) ein Ausnahmezeugnis; erforderlichenfalls an Stelle der Zeugnisse gemäß lit. c oder d,
  9. j) ein Sicherheitszeugnis für Reaktor-Fahrgastschiffe oder
  10. k) ein Sicherheitszeugnis für Reaktor-Frachtschiffe

(2) Als Kennzeichen im Sinne der Regel 7 der Anlage I zum Freibord-Übereinkommen sind neben dem Freibordring, oberhalb des waagrechten Striches links die Buchstaben „AS“, rechts zwei Kennbuchstaben der betrauten Klassifikationsgesellschaft anzubringen.

(3) Die Behörde hat die in Abs. 1 lit. a und b genannten Zeugnisse für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn

  1. a) wiederholt die Überladung des Schiffes festgestellt wurde,
  2. b) die in Art. 19 Z 3 und 5 des Freibord-Übereinkommens angeführten Umstände vorliegen.

(4) Ein Schiff darf nur dann zu einer Reise auslaufen, wenn es mit einer Freibordmarke und den Lademarken versehen ist und gültige Zeugnisse nach Abs. 1 an Bord sind.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Gesetzesnummer

10011439

Dokumentnummer

NOR12148069

alte Dokumentnummer

N9197250949J

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