§ 6.
(1) Die Behörde hat für ein Schiff auf Antrag des Reeders
- a) ein Internationales Freibord-Zeugnis, gegebenenfalls
- b) ein Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis;
- c) ein Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe oder
- d) ein Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe sowie
- e) ein Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe und
- f) ein Sprechfunk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe bzw.
- g) ein Telegraphiefunk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe, gegebenenfalls zusätzlich
- h) ein Ausnahmezeugnis; erforderlichenfalls an Stelle der Zeugnisse gemäß lit. c oder d,
- j) ein Sicherheitszeugnis für Reaktor-Fahrgastschiffe oder
- k) ein Sicherheitszeugnis für Reaktor-Frachtschiffe
- nach dem Muster der Anlage III zum Freibord-Übereinkommen bzw. des Anhanges zum Schiffssicherheitsvertrag auszustellen. Ist jedoch eine Klassifikationsgesellschaft gemäß § 3 Abs. 1 betraut, so sind die in den lit. a, c bis g, j und k genannten Zeugnisse von dieser auszustellen. Besitzt das Schiff die höchste Klasse einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, ist jedes Zeugnis für den nach dem Schiffssicherheitsvertrag oder Freibord-Übereinkommen höchst zulässigen Zeitraum auszustellen bzw. seine Geltungsdauer entsprechend zu verlängern. Anderenfalls ist die Geltungsdauer unter Berücksichtigung des Gutachtens der Klassifikationsgesellschaft zu verkürzen. Wird ein Zeugnis von der Behörde ausgestellt, so hat sie vorher ein bezügliches Gutachten der Klassifikationsgesellschaft einzuholen, in deren Überwachung das Schiff steht.
(2) Als Kennzeichen im Sinne der Regel 7 der Anlage I zum Freibord-Übereinkommen sind neben dem Freibordring, oberhalb des waagrechten Striches links die Buchstaben „AS“, rechts zwei Kennbuchstaben der betrauten Klassifikationsgesellschaft anzubringen.
(3) Die Behörde hat die in Abs. 1 lit. a und b genannten Zeugnisse für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn
- a) wiederholt die Überladung des Schiffes festgestellt wurde,
- b) die in Art. 19 Z 3 und 5 des Freibord-Übereinkommens angeführten Umstände vorliegen.
(4) Ein Schiff darf nur dann zu einer Reise auslaufen, wenn es mit einer Freibordmarke und den Lademarken versehen ist und gültige Zeugnisse nach Abs. 1 an Bord sind.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026
Gesetzesnummer
10011439
Dokumentnummer
NOR12148069
alte Dokumentnummer
N9197250949J
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