§ 6.
Die Übersetzung des Bahnbestandblattes, das Eigentumsblatt und die erste Abteilung des Lastenblattes bilden die vorläufige Einlage im Sinne des § 14, Absatz 1, EAG.; die Bestätigung über die Richtung der Bahn, die Übersichtskarte und ein von der Unternehmung beizubringendes Verzeichnis der von der Bahn berührten Katastralgemeinden sind in die vorläufige Einlage einzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023
Gesetzesnummer
10011220
Dokumentnummer
NOR12144441
alte Dokumentnummer
N9193412041I
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