vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Einsetzung einer Bioethikkommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Einberufung der Sitzungen

§ 6

(1) Der Bundeskanzler oder die / der Vorsitzende berufen die Kommission nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich, zu Sitzungen ein.

(2) Mitglieder und allenfalls bestellte Beobachterinnen und Beobachter sind mit der vorläufigen Tagesordnung schriftlich (postalisch, E-Mail oder Telefax) zur Sitzung einzuladen.

(3) Die Kommission kann zu ihren Sitzungen Auskunftspersonen zur fachlichen Erörterung eines Tagesordnungspunktes beiziehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)