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§ 6 EEffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2023

2. Teil

Bestimmungen bis Ende 2020

Nationaler Energieeffizienz-Aktionsplan und Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes

§ 6.

(Verfassungsbestimmung) (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat bis 1. April 2017 und danach alle drei Jahre einen mit den Ländern akkordierten nationalen Energieeffizienz-Aktionsplan zu erstellen und der Europäischen Kommission den erstellten nationalen Energieeffizienz-Aktionsplan bis 30. April 2017 und danach alle drei Jahre vorzulegen. Der nationale Energieeffizienz-Aktionsplan hat insbesondere die zur Erreichung der nationalen Ziele und Richtwerte vorgesehenen Energieeffizienzmaßnahmen und die aufgrund dieser Energieeffizienzmaßnahmen errechneten Energieeinsparungen zu enthalten.

(2) Der nationale Energieeffizienz-Aktionsplan setzt sich zusammen aus dem Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes und den Energieeffizienz-Aktionsplänen der Länder. Zur Abstimmung der jeweiligen Energieeffizienz-Aktionspläne hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den Landesregierungen den Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes, und die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Energieeffizienz-Aktionspläne der Länder jeweils bis 1. Jänner 2017 und danach alle drei Jahre bekannt zu geben.

(3) Die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle hat bis 1. Jänner 2017 und danach alle drei Jahre einen mit den Bundesstellen gemäß Anhang II akkordierten Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes in dem gemäß Abs. 4 festgelegten, einheitlichen Berichtsformat zu erstellen. Abs. 5 gilt sinngemäß. Die Aufsicht über die Erstellung und Durchführung des Energieeffizienz-Aktionsplans des Bundes, über die Messung der Energieeinsparungen aufgrund der getroffenen Energieeffizienzmaßnahmen sowie die Überprüfung der jeweiligen Beiträge zur Erreichung des festgelegten Energieeffizienzrichtwertes nach § 4 obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

(4) Die Energieeffizienz-Aktionspläne des Bundes und der Länder sind in einem einheitlichen Berichtsformat zu erstellen und so aufeinander abzustimmen, dass die Erreichung des in § 4 festgelegten Energieeffizienzrichtwertes bei Anwendung der gemäß § 27 Abs. 2 festgelegten Messmethoden realistisch erscheint.

(5) Bei der Ausgestaltung des nationalen Energieeffizienz-Aktionsplans ist jedenfalls auf verbindliche nationale und europäische Zielsetzungen Bedacht zu nehmen, die Auswirkungen auf das Ausmaß der Energieeffizienz haben. Der nationale Energieeffizienz-Aktionsplan hat insbesondere

  1. 1. eine sorgfältige Analyse und Bewertung des vorangegangenen Aktionsplans zu enthalten;
  2. 2. eine Aufstellung der Endergebnisse bezüglich des Erreichens der in § 4 genannten Energieeinsparziele zu enthalten;
  3. 3. Pläne für zusätzliche Maßnahmen, mit denen einer feststehenden oder erwarteten Nichterfüllung der Zielvorgabe begegnet wird, und Angaben über die erwarteten Auswirkungen solcher Maßnahmen zu enthalten;
  4. 4. gemäß Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2012/27/EU über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen harmonisierte Effizienz-Indikatoren und -Benchmarks sowohl bei der Bewertung bisheriger Maßnahmen als auch bei der Schätzung der Auswirkungen geplanter künftiger Maßnahmen zu verwenden;
  5. 5. auf verfügbaren Daten, die durch Schätzwerte ergänzt werden, zu beruhen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40253249

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