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§ 6 EBIG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.2020

Ermächtigung des Bundeswahlleiters durch die Bundeswahlbehörde

§ 6.

Die Bundeswahlbehörde kann in Bezug auf eine geplante Bürgerinitiative, die gemäß Art. 6 der Verordnung registriert worden ist, zu den ihr nach den §§ 2 und 3 obliegenden Zuständigkeiten den Bundeswahlleiter ermächtigen. Die Ermächtigung kann auf bestimmte Verfahrensschritte eingeschränkt werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2020

Gesetzesnummer

20007751

Dokumentnummer

NOR40221246

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