Ermächtigung des Bundeswahlleiters durch die Bundeswahlbehörde
§ 6.
Die Bundeswahlbehörde kann in Bezug auf eine geplante Bürgerinitiative, die gemäß Art. 6 der Verordnung registriert worden ist, zu den ihr nach den §§ 2 und 3 obliegenden Zuständigkeiten den Bundeswahlleiter ermächtigen. Die Ermächtigung kann auf bestimmte Verfahrensschritte eingeschränkt werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2020
Gesetzesnummer
20007751
Dokumentnummer
NOR40221246
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